Waldbrandschutz-Verordnung

waldbrand

V E R O R D N U N G

der Bezirkshauptmannschaft Ried zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz-Verordnung)

§ 1

Schutzmaßnahmen

1. In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Ried im Innkreis sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.

2. Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo in Anbetracht der Größe des Feuers, der Beschaffenheit der Bodendecke, der Topografie und der meteorologischen Verhältnisse (Niederschlag, Windstärke, Windrichtung) das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug auf den benachbarten Wald nicht ausgeschlossen werden kann.

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§ 3

Strafbestimmung

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.

 

Sie tritt mit 10. März 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.


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07.03.2025 12:00