V E R O R D N U N G
der Bezirkshauptmannschaft Ried zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz-Verordnung)
§ 1
Schutzmaßnahmen
1. In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Ried im Innkreis sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
2. Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
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§ 3
Strafbestimmung
Übertretungen des § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.
Sie tritt mit 07. August 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2024 außer Kraft.
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